Schwarzer Freitag für den Black Friday

Laut WIKIPEDIA wird, seit ungefähr 1966, in den USA der Freitag nach Thanksgiving „Black Friday“ genannt und bezeichnet dort „eine Verkaufsveranstaltung des Einzelhandels, die Rabatte in den Fokus stellt und den Konsum anregen soll“. Da Thanksgiving immer auf den vierten Donnerstag im November fällt, gilt der darauffolgende Freitag als Start in ein traditionelles Familienwochenende und als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison.

Ungefähr seit 2013 wird dieser „Black Friday“ auch in Deutschland so genannt und Angebote entsprechend beworben, wobei dies zuallererst offensichtlich nur für den Handel mit Elektronikwaren/den Elektronikbereich zu traf.

Im Jahr 2013 ließ eine Firma, im Urteil heißt sie „K1… GmbH“, Inhaberin der Marke ist Stand heute die „Super Union Holdings Limited“ mit Sitz in Hong Kong, die deutsche Wortmarke „Black Friday“ schützen und machte das, was man mit einer Marke so macht, sie mahnte Nutzer des „Black Friday“ entsprechend ab, machte also zumindest einen Unterlassungsanspruch geltend.

Damit dies nicht mehr geschehen kann, wurde die Löschung der Black Friday-Marke beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte diese zunächst vollumfänglich angeordnet. Über den Rechtsbehelf musste nunmehr das Bundespatentgericht (BPatG) entscheiden.

Dieses bestätigte die Löschung der Black Friday-Marke allerdings „lediglich“ betreffend die Dienstleistungen

Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte

unter dem Gesichtspunkt „eines schon im Anmeldezeitpunkt bestehenden zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses“, verneinte sie allerdings für eine ganze Anzahl von Waren und Dienstleistungen.

Das Gericht argumentierte wie folgt:

Nach dem unmittelbaren Wortsinn könne zunächst nicht festgestellt werden, dass die Wortkombination „Black Friday“ zur Zeit der Anmeldung eine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbare beschreibende Bedeutung aufgewiesen hätte, sodass die erforderliche Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne.

Allerdings sei, was vorgenannte Dienstleistungen angeht, ausgehend der Tatsachenlage im Anmeldezeitpunkt (Oktober 2013) zu erwarten gewesen, dass sich das Zeichen „Black Friday“ im Handel mit Elektronikwaren/Elektronikbereich zu einem Schlagwort nicht nur für Rabattaktionen als solche, sondern auch zu deren Bewerbung entwickeln würde. Eine Ausdehnung dieser Prognose auf Handelsdienstleistungen, die sich auf andere Waren wie zum Beispiel chemische Erzeugnisse, Treibstoffe oder Feuerwerkskörper bezögen, hätte dagegen in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt hingegen nicht nahegelegen. Die Situation in den USA würde keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Entwicklung im Inland zulassen. Von dem Schutzhindernis seien grundsätzlich alle von der Streitmarke beanspruchten Werbedienstleistungen betroffen, weil sie so allgemein formuliert seien, dass sie auch spezielle „Black-Friday“-Werbung für Elektronikwaren umfassen könnten. Anders verhalte es sich nur im Hinblick auf diejenigen Werbedienstleistungen, die im Verzeichnis der Streitmarke so spezifiziert seien, dass eine Erbringung zur Bewerbung von „Black Friday“-Aktionen im Bereich der Elektronikwaren ausscheide, z.B.
„Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke“ oder „Organisation von Modenschauen für Werbezwecke“.

Ein bösgläubiges Verhalten sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich die
Annahme einer markenrechtlich missbilligten Behinderungsabsicht noch nicht alleine aus der bloßen Tatsache von Angriffen aus der Marke herleiten, da sich solche Aktionen grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen bewegen und deshalb nicht von vorneherein als Missbrauch angesehen werden dürften. Hinzu komme, dass die Streitmarke nicht von der jetzigen Markeninhaberin, sondern von der Firma K1… GmbH angemeldet worden sei und das Abmahnverhalten der jetzigen Markeninhaberin für die Frage der Bösgläubigkeit bei Anmeldung ohne Bedeutung sei.

Der 28.02.2020, zufälligerweise ein Freitag, war somit ein „schwarzer Freitag“ für alle Händler in Deutschland , die nicht mit Elektronikwaren handeln/im Elektronikbereich tätig sind und mit „Black Friday“ am „Black Friday“ werben wollen.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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