Flügel verleihen keine Flügel

Die sich gegenüberstehenden Flügel-Marken

UM 000225714

und

Registernummer 302016024973

sind nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) nicht verwechselbar ähnlich. Auch, wenn beide Marken im Wesentlichen Flügelsymbole darstellten, wiesen sie doch signifikante Unterschiede auf, die der Annahme einer bildlichen Ähnlichkeit entgegenstehen würden. Auch eine Ähnlichkeit im Sinngehalt scheide aus nachfolgenden Gründen aus:

„Ausgehend von dem Grundsatz, dass aus schutzunfähigen Elementen keine Rechte hergeleitet werden dürfen, reicht die Gemeinsamkeit eines die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Motivs für die Annahme einer Ähnlichkeit nicht aus. Vielmehr ist der Schutz insoweit auf die jeweilige besondere Bildwirkung beschränkt. Entsprechendes gilt für Motive, die zwar ohne erkennbaren Sachbezug zu den Waren und Dienstleistungen stehen, gleichwohl aber wegen allgemeinen Gebrauchs als abgegriffen und verbraucht angesehen werden müssen. Auch insoweit besteht Schutz nur für die besondere Art der Darstellung, wobei selbst geringfügige Abweichungen ausreichen können, wenn der Verkehr durch einen vielfältigen Gebrauch von Abbildungen des fraglichen Motivs genötigt und gewöhnt ist, besonders auf Unterschiede zu achten. (…). Die Verwendung von Flügelmotiven ist auf dem Uhrenmarkt üblich, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter Angabe einer Vielzahl von entsprechenden Verwendungsformen zutreffend hingewiesen hat. Auch unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich, was bereits ausgeführt worden ist. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines identischen Sinngehaltes auf Grund der beiderseitigen Verwendung eines „Flügelsymbols“ würde einen Motivschutz begründen. Ein solcher ist dem deutschen Recht hingegen fremd (…).“

Was lernen wir daraus:

Flügelmotive auf Zifferblättern für Uhren verleihen leider keine Flügel.

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