Max Schmeling

In der MAX SCHMELING-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) ging es um die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke MAX SCHMELING, die unter anderem „Sportbekleidung“ schützen soll. Im Ergebnis wurde diese bejaht. Folgende Ausführungen sollte ich mir merken:

„Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten sind zum einen nicht unterscheidungskräftig für die Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, wie bei den Namen des Erfinders, z. B. „WANKEL“ für Motoren (…) oder „Röntgen“ für medizinische Untersuchungsmethoden (…). …“

„Zum anderen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch abzusprechen, wenn die mit dem Namen bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so dass der Verkehr mit dem Namen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der betreffenden Person herstellen kann und den Namen deshalb nur als Hinweis auf diese Person, nicht auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (…). …“

„Schließlich kann dem Zeichen auch nicht deshalb die Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil es in der Werbung eingesetzt wird, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Waren und Dienstleistungen zu steigern (…). Der Name „Max Schmeling“ erschöpft sich letztlich im Wecken bloßer Assoziationen an den berühmten Sportler. Die angesprochenen Verkehrskreise sind aus zahlreichen Werbekampagnen daran gewöhnt, dass Unternehmen historische Namen oder Namen Prominenter wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger einsetzen, um das Kaufinteresse zu erhöhen (…). Eine solche Funktion schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung jedoch nicht grundsätzlich aus (…)“

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