Leser sind klar im Vorteil
Die DISPOMELT vs. Dispermelt-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) zeigt, dass sich lesen lohnt, verwechselte doch der sich verteidigende Inhaber der angegriffenen Marke selbst die sich gegenüberstehenden Marken im Schriftsatz.
„Im Übrigen ist die Klangähnlichkeit der Markenwörter so groß, dass ein solcher Anklang angesichts der weitgehenden Überschneidungen und Gemeinsamkeiten beider Zeichen infolge möglichen Verhörens bei mündlicher Wiedergabe bzw. Übermittlung gerade nicht erfasst bzw. bemerkt würde (…). Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass auch die Inhaberin der angegriffenen Marke auf Seite 3/4 ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Mai 2018 mehrfach die beiden Vergleichszeichen miteinander verwechselt. So heißt es auf Blatt 3 unten: „Die Betonung bei der angegriffenen Marke liegt eindeutig in der Wortmitte. Vorliegend prägt die Mittelsilbe (po) das Gesamtklangbild markant“. Dies kann aber nur für die Widerspruchsmarke DISPOMELT gelten. Weiterhin wird auf Blatt 4 ausgeführt: „Bei der Widerspruchsführerin (Anm.: gemeint ist wohl „Widerspruchsmarke“) folgt auf den Vokal „e“ der Buchstabe „r. Dadurch ist nach der zweiten Silbe (per) eine Zäsur vorhanden“ – dies trifft aber auf die angegriffene Marke zu – sowie weiterhin auf Blatt 4: „Der insgesamt also sehr auffällige Vokal „o“ bestimmt und prägt das angegriffene Zeichen“; der Vokal „o“ ist aber allein in der Widerspruchsmarke enthalten.“
Empfehlung/Tipp:
Lesen Sie den Schriftsatz noch einmal durch, bevor Sie ihn an das BPatG schicken :-).