An „apfel & i“ a day keeps the Marke away

Manche Markenanmelder sind schon „echt hart drauf“. So wurde die Wort-/Bildmarke

Registernummer: 302013054687

für „Computersoftwareberatung; Installation, Ersteinrichtungen und Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von Computer-Software; Beratung für Telekommunikationstechnik; Installation und Wartung von Software; EDV-Beratung; technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement“ angemeldet. Dieser „apfel“ (engl. „APPLE“) wurde nun von APPLE – das sind die mit dem „iPhone“, „iPad“, „iPod“, „iTunes“, „iCloud“ – respektive dem BPatG „als Schmarotzer zu Apfelsaft gepresst“.

„Die Verwendung einer dermaßen ähnlichen jüngeren Marke würde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (…). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Beschwerdeführer und Inhaber der angegriffenen Marke hat sich mit seinem Zeichen zweifellos in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke der Widersprechenden und Beschwerdegegnerin begeben. Einen rechtfertigenden Grund dafür hat er weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, noch ist ein solcher ansonsten ersichtlich.“

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