Sag es mit Edelweiß

Blumenmotive sind beliebt. Markenrechtlich hat das BPatG nun dieser Blume („leicht abstrahierender Edelweiß“)

Registernummer: 302017022208

sozusagen die Blätter gerupft:

“ Die leicht abstrahierende Darstellung wird das Publikum zwanglos als Darstellung einer Blume auffassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es hierin ein in stilisierter Form gezeichnetes Edelweiß wiedererkennt oder nicht. Denn Blumen sind ein geradezu klassische Mittel, um Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Hersteller und Anbieter werbend anzupreisen oder auszuschmücken. Begegnet das Publikum Blumendarstellungen, die sich wie die vorliegende an üblichen Gestaltungen anlehnt, ohne sich von diesen durch eine auffällige, ungewöhnliche Form hinreichend zu unterscheiden, wird es daher stets in erster Linie – ohne dass es auf die Art der Waren oder Dienstleistungen ankommt, welche hiermit versehen sind – nur die (werbe-) übliche Ausschmückung sehen, ohne dass ihm damit – und sei es zumindest zugleich – der Gedanke kommt, dass hiermit auf ein bestimmtes Unternehmen hingewiesen werden soll, welches für die so angepriesenen oder ausgeschmückten Waren und Dienstleistungen die Produkt- bzw. Erbringungsverantwortung trägt.“

Damit hat der Anmelder – der Deutscher Alpenverein e.V. – Anmeldegebühren in Höhe von 2.700,00 EUR in der Alpenerde versenkt.

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