Das ist ja wohl das Mindeste

Zum Nachweis der Benutzung einer Marke im Rahmen des § 26 MarkenG reicht die Angabe von „Mindestumsatzzahlen und Durchschnittswerten“

„Gemäß der eidesstattlichen Versicherung betrug der Umsatz der unter der Marke „Elac“ gekennzeichneten Lautsprecher allein in Deutschland von 1981 bis heute mindestens … EUR jährlich. An einer ernsthaften Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG können angesichts dieser Zahlen keine Zweifel bestehen. Die Angabe derartiger Mindestumsatzzahlen ist – wie auch die Angabe von Durchschnittswerten – zulässig (…)“

(BPatG, Beschl. v. 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12 – Elac vs. ElecDesign)

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Thomas Felchner

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Rechtsanwalt

Thomas Felchner

Nationales und internationales Markenrecht

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KONTAKT:

Rechtsanwalt

Thomas Felchner

Zu den Mühlen 39

45721 Haltern an See

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Mobil: 015733131130

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