Das ist ja wohl das Mindeste
Zum Nachweis der Benutzung einer Marke im Rahmen des § 26 MarkenG reicht die Angabe von „Mindestumsatzzahlen und Durchschnittswerten“
„Gemäß der eidesstattlichen Versicherung betrug der Umsatz der unter der Marke „Elac“ gekennzeichneten Lautsprecher allein in Deutschland von 1981 bis heute mindestens … EUR jährlich. An einer ernsthaften Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG können angesichts dieser Zahlen keine Zweifel bestehen. Die Angabe derartiger Mindestumsatzzahlen ist – wie auch die Angabe von Durchschnittswerten – zulässig (…)“
(BPatG, Beschl. v. 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12 – Elac vs. ElecDesign)
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Rechtsanwalt
Thomas Felchner
Nationales und internationales Markenrecht
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