Die Frau R

Wer einen (erfolgreichen) Wiedereinsetzungsantrag beim DPMA/BPatG stellen möchte, sollte sich unbedingt die Frau R-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 12.09.2013, Az. 27 W (pat) 557/12 – Frau R) durchlesen (oder einfach abschreiben):

„Durch die offenbar einmalige Unachtsamkeit von Frau R … ist es hier zu dem Fristversäumnis gekommen, ohne dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers oder dem Markeninhaber selbst ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zu machen ist. Dies hat zur Folge, dass dem Markeninhaber die beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren ist.“

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Rechtsanwalt

Thomas Felchner

Nationales und internationales Markenrecht

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– Markenrecherche (= Prüfung, ob Ihre Marke mit zeitlich älteren Markenrechten kollidiert um ein amtliches Widerspruchsverfahren/gerichtliches Unterlassungsklageverfahren zu vermeiden)

– Markenanmeldung (= Anmeldung Ihrer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), der World Intellectual Property Organization (WIPO))

– Markenüberwachung (= Prüfung, ob Ihre Marke mit zeitlich älteren Markenrechten kollidiert um diese im amtlichen Widerspruchsverfahren/gerichtlichen Unterlassungsklageverfahren zu verteidigen)

– Markenverteidigung (= Verteidigung Ihrer Marke im amtlichen Widerspruchsverfahren/gerichtlichen Unterlassungsklageverfahren)

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KONTAKT:

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Thomas Felchner

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