Kyrillische Großbuchstaben

In der ТАЙГА-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) ging es darum, ob das in kyrillischen Großbuchstaben geschriebene Wort „ТАЙГА“, was im Russischen „TAIGA“ bedeutet, darum, ob der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegensteht oder nicht. Letztendlich ging es um die Frage, ob der Deutsche den russischen Begriff „ТАЙГА“ als solchen („TAIGA“) versteht oder nicht. Der Senat hat dies im Ergebnis mit folgender Begründung

„Nach der Rechtsprechung des EuGH, durch welche die von der Anmelderin zitierte Rechtsprechung des BGH überholt ist, genügt es, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren als beschreibende Angabe geeignet ist (…). Dieser Gesetzeszweck ist auch bei der Frage der Beurteilung, ob ein fremdsprachiges Wort als beschreibende Sachangabe von den inländischen Verkehrskreisen in relevantem Umfang aufgefasst wird, wesentlich zu berücksichtigen. Insbesondere kann es für die Bejahung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreichen, wenn bereits ein (zahlenmäßig) relativ kleiner Kreis inländischer Fachleute in der Lage ist, ein fremdsprachiges Zeichen als beschreibende Sachangabe zu verstehen (…). Findet hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein erheblicher Handels- bzw. Warenaustausch mit einem ausländischen Staat bzw. dort ansässigen Unternehmen statt, stellt ein aus der Sprache dieses ausländischen Staates stammender Begriff eine beschreibende Sachangabe in Bezug auf die in Frage stehenden Waren dar und kann aufgrund der bestehenden Handelsbeziehungen davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Fremdsprache innerhalb der beteiligten Fachkreise zwar nicht jedem Teilnehmer dieser Fachkreise geläufig ist, aber entsprechende Sprachkenntnisse innerhalb dieser Fachkreise nicht von untergeordneter Bedeutung oder nur in einem völlig unerheblichen Umfang vorhanden sind, so kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch dann zu bejahen sein, wenn der betreffende, im Inland in Transliteration bekannte Begriff in der Schreibweise bzw. in der Schrift der jeweiligen Fremdsprache wiedergegeben wird.“

bejaht (BPatG, Beschl. v. 07.11.2013, Az. 25 W (pat) 103/12 – ТАЙГА).

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