Geht’s den Banken nun an den Marken-Kragen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob einem Markeninhaber ein Auskunftsanspruch gegen eine Bank zusteht, die das Konto des Markenverletzers führt. Diese berief sich im streitigen Verfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind Personen, denen Kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, im Hinblick auf diese Tatsachen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Um diese Frage zu klären legte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums folgende Frage zur Vorabentscheidung vor

„Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?“

und vertritt hierzu selbst folgende Auffassung

„Aus Sicht des Senats überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist, wiegt aus Sicht des Senats nicht besonders schwer. Der Senat neigt daher dazu, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nationale Vorschrift wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG die Angabe von Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht verweigern darf.“

(BGH, Beschl. v. 17.10.2013, Az. I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water).

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