Der Teufel steckt im Detail

In der METRO-IMMETRO-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) ging es insbesondere um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke (BPatG, Beschl. v. 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11 – METRO/IMMETRO). Dabei entschied der Senat, dass die Einreichung einer Kopie oder eines Internetausdrucks nicht automatisch darauf schließen lasse, dass die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben zutreffend seien.

„Zudem hat die Widersprechende sich darauf beschränkt, eine Vielzahl von Anlagen in Kopie zur Akte zu eichen. Die Einreichung einer Kopie oder eines Internetausdrucks lässt indes nicht automatisch darauf schließen, dass die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben zutreffen (…), so dass sie, insbesondere wenn es sich um den Ausdruck eigener Internetseiten handelt, kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel im Sinne von § 294 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG ist.“

Desweiteren ließ sich den Kopien, insbesondere Internetseiten, nicht zuverlässig entnehmen, zu welchem Zeitraum sie genutzt wurden, denn sie ließen nur erkennen, wann sie ausgedruckt wurden, ohne zu belegen, für welchen konkreten Zeitraum die Seite für wie viele Nutzer und aus welchen Territorien abrufbar gewesen
seien.

„Zum Teil lässt sich den Kopien, insbesondere Internetseiten, nicht zuverlässig entnehmen, zu welchem Zeitraum sie genutzt wurden, denn sie lassen nur erkennen, wann sie ausgedruckt wurden, ohne zu belegen, für welchen konkreten Zeitraum die Seite für wie viele Nutzer und aus welchen Territorien abrufbar gewesen ist.“

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Thomas Felchner

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