Einfach zu groß für die kleinen Prüfer-Hände

Mit der Begründung

„Außerdem könnten Gebäude keine Waren im markenrechtlichen Sinne sein“

hatte die Markenstelle die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

Aktenzeichen: 3020100518138
Aktenzeichen: 3020100518138

zurückgewiesen, welche die „Waren“

„Fertighäuser aller Ausbaustufen (soweit in Klasse 19 enthalten), im Wesentlichen bestehend aus nichtmetallischen Baumaterialien“

schützen soll. Für den Prüfer ist eine Ware demzufolge offensichtlich nur etwas, was er in den Händen halten kann. Diese Auffassung korrigierte der 25. Senat (BPatG, Beschl. v. 27.05.2013, Az. 25 W (pat) 504/12 – massa) nun mit der ganz „pfiffigen“ Begründung, dass ein Fertighaus ja aus vielen Einzelteilen zusammengesetzt werde und zumindest die Einzelteile (theoretisch) in den Händen gehalten werden können. Zumindest so interpretiere ich folge Ausführungen in den Entscheidungsgründen:

„Hiervon ausgehend bezeichnet der Begriff „Fertighaus“ eine Gesamtheit von vorgefertigten Teilen für die Erstellung eines Hauses, die auf dem jeweiligen Grundstück zusammengesetzt und mit diesem verbunden werden können, oder modular ausgestaltete, vorgefertigte Gebäude, die zum jeweiligen Standort angeliefert und dort aufgestellt werden können.“

Eine ganz einfache und anschauliche Begründung.

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Thomas Felchner

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