THE O KONSUM
In der KONSUM/KONZUME-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 12.04.2013, Az. 27 W (pat) 507/12 – KONSUM/KONZUME) standen sich zum einen die Wort-/Bildmarken
und
und zum anderen „Waren der Klassen 24 und 25“ sowie „Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 23 bis 26“ gegenüber. Nachdem der Senat zumindest die klangliche Ähnlichkeit der Marken bejaht hatte, tat er dies auch betreffend vorgenannte Waren und Dienstleistungen (was in der Regel verneint wird). in den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:
„Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen einerseits und den zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit.
Die zugunsten der angegriffenen Marke in den Klassen 24 und 25 eingetragenen Waren hält der Senat, abweichend von der Auffassung der Markenstelle für zumindest durchschnittlich ähnlich mit den Widerspruchsdienstleistungen eines Einzelhändlers mit Waren der Klassen 23 – 26, nämlich Garne und Fäden für textile Zwecke, Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spitzen und Stickereien. Die Einzelhandelsdienstleistungen und die betreffenden Waren stehen nämlich in einem notwendigen Ergänzungsverhältnis zueinander (…).“
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Mit dieser Entscheidung tritt der Senat in die Fußstapfen des EuG, der in der THE O STORE/O STORE-Entscheidung ebenso entschieden hatte. Die THE O STORE/O STORE-Entscheidung werde ich deswegen nicht so schnell vergessen, weil diese Entscheidung zu einer der Ersten im Blog gehört.
MARKENRECHT24.DE on FLICKR
MARKENRECHT24.DE on TWITTER
MARKENRECHT24.DE on FACEBOOK
WERBUNG:
- Gewerblicher Rechtsschutz in Dresden
- Gewerblicher Rechtsschutz im Ruhrgebiet/Münsterland
Stange. Kanzlei für Internetrecht, Wettbewerbsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
SOZIALE ENGAGEMENTS/SPENDEN: