Knapp an der Sensation vorbei
Die Begründung des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewusst, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen sei, überzeugte den 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) nicht. Vielmehr wurde die Beschwerde u.a. mit folgender Begründung
„Die behauptete Unkenntnis des Anmelders von der Zahlung einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist ist nicht zuletzt angesichts der Rechtsmittelbelehrung, die diesen Umstand ausdrücklich erwähnt, nicht geeignet, für den Beschwerdeführer Günstiges zu begründen.“
zurückgewiesen (BPatG, Beschl. v. 17.04.2013, Az. 26 W (pat) 501/13 – Quadratisch. Praktisch. Leicht.). Es wäre eine Sensation gewesen, wenn diese Begründung das Gericht überzeugt hätte.
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