Täuschung durch „R im Kreis“

Wegen dem „R im Kreis“ in der angemeldeten grill meister-Marke

Az. 3020120010369
Az. 3020120010369
bestehe Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (BPatG, Beschl. v. 21.01.2013, Az. 27 W (pat) 553/12 – grill meister). Dies wurde vom Senat wie folgt begründet:

„Bei einem angemeldeten Zeichen begründet die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ an sich noch keine Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, da sich der damit verbundene Hinweis mit Eintragung der Marke dann als zutreffend erweist (…). Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Logo jeweils richtig platziert ist und nicht nur einem Bestandteil zugeordnet ist, insbesondere wenn dieser in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre (…). Die Zuordnung zu einem nicht geschützten Zeichenbestandteil ist aber auch dann eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu verhindernde Täuschung (…), wenn der zugeordnete Zeichenteil für sich genommen als Marke schutzfähig aber nicht registriert ist. Das Symbol „R im Kreis“ im angemeldeten Zeichen weist nämlich auf eine eingetragene Marke hin. Es ist vorliegend entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin dem Zeichenbestandteil „grill“ oder allenfalls „grill meister“, zugeordnet, nicht aber dem Gesamtzeichen. Wird das Zeichen einem zwar schutzfähigen aber bislang nicht registriertem Teil zugeordnet, kann zwar ein nicht täuschender Zustand durch spätere Anmeldung und Registrierung hergestellt werden. Die Ersichtlichkeit der Täuschung ist damit aber nicht in Frage zu stellen, da nur eine bereits im Prüfungszeitpunkt mögliche Markenbenutzung, bei der keine Irreführung erfolgt (…) Ersichtlichkeit ausschließen kann.Keine Berücksichtigung können dagegen geplante Verwendungsformen finden (…). Dies gilt erst recht für die Vorbereitung solcher Verwendungsformen, z.B. wenn der Anmelder planen sollte, eine entsprechende Anmeldung eines Teils des bisher angemeldeten Zeichens vorzunehmen.“

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Thomas Felchner

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