Marke in der Marke
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wort-/Bildmarken
und
trotz bestehender Warenähnlichkeit nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11 – PP/PP Patho Products). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
„Innerhalb der angegriffenen Marke kommt der Buchstabenkombination „PP“ schließlich keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, denn dort erscheint „PP“ nicht wie eine „Marke in der Marke“ (…). Die Inhaberin der jüngeren Marke hat den Buchstabenbestandteil „PP“ nicht mit einem bekannten oder sonst als solchem erkennbaren eigenen Unternehmenskennzeichen kombiniert. „Patho Products“ stellt weder eine bekannte Marke (…), noch einen bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens der Inhaberin der angegriffenen Marke dar (…). Umgekehrt handelt es sich bei dem Buchstabenbestandteil „PP“ nicht um ein bekanntes Firmenschlagwort der Inhaberin der älteren Marke (…). Als Firmenschlagwort ist „PP“ nicht amts- oder gerichtsbekannt. Auch die Verfahrensbeteiligten haben zur Frage der Bekanntheit dieser Buchstabenkombination als Firmenschlagwort keinen Vortrag zur Akte gereicht.“
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