Manchmal ist Schwäche nicht schlecht

Welche Konsequenzen es hat, wenn eine Widerspruchsmarke in seiner Kennzeichnungskraft „geschwächt“ aber nicht „auf ein Minimum reduziert“ ist, kann man in der CHOCO-SOFTIES/Choco Lofties-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 20.09.2012, Az. 25 W (pat) 511/11 – CHOCO-SOFTIES/Choco Lofties) nachlesen. Wäre der Schutzbereich des Bestandteils „Softies“ auf ein Minimum reduziert und nicht nur geschwächt gewesen, wäre die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „CHOCO-SOFTIES“ und „Choco Lofties“ wohl zu verneinen gewesen. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Vorliegend erschöpft sich die Widerspruchsmarke 1 aber im Wesentlichen auf die Aneinanderreihung des beschreibenden Kürzels „choco“ und der zumindest deutlich an eine beschreibende Angabe angelehnten Bezeichnung „softies“, so dass insoweit nicht mehr von durchschnittlicher, sondern nur von einer geschwächten Kennzeichnungskraft auszugehen ist. Jedoch handelt es sich bei dem Markenelement „Softies“ nicht um einen in Alleinstellung auch in Bezug auf die hier einschlägigen Waren völlig schutzunfähigen Markenbestandteil, so dass die Widerspruchsmarke 1 eine zwar in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächte, aber in ihrem Schutzbereich nicht auf ein Minimum reduzierte Wortkombination darstellt.“

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