Wenn es nicht so traurig wäre

Die Beschwerdeführer hatten die Beschwerdegebühr nicht fristgemäß überwiesen und dies wie folgt begründet:

„Mit Begründung vom 11. September 2012 hat der Beschwerdeführer zu 2) ausgeführt, es sei den Beschwerdeführern nicht geläufig gewesen, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist habe eingezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer zu 2), der die Beschwerde federführend bearbeitet habe, sei nach einem Gehirnschlag vor zwei Jahren zu 50 % schwerbehindert. Infolge dieser Erkrankung habe er die Sachlage nicht erfasst. Er sei bereit, die Beschwerdegebühr nachträglich einzubezahlen, wenn das Verfahren für ihn offengehalten werde. Bei der Entscheidung müsse seine gesundheitliche Verfassung berücksichtigt werden.“

(BPatG, Beschl. v. 10.10.2012, Az. 29 W (pat) 48/12 – WIR SIND DAS VOLK WSDV).

Da kann man nur sagen: Wenn es nicht so traurig wäre, …

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