Tipp des BPatG zur Formulierung des WDVZ

Die Frage, ob im Rahmen der Markenanmeldung die Bezeichnungen der Klassifikation von Nizza verwendet werden müssen, beantwortet der 29. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Sage Shop-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 12.09.2012, Az. 29 W (pat) 529/12 – Sage Shop) wie folgt:

Die mit einer Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) müssen so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass die für die Prüfung zuständige Behörde und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Schutzumfang der Marke erkennen können (…). Dabei müssen nicht zwingend die Bezeichnungen der Klassifikation von Nizza verwendet werden. Diese Bezeichnungen „sollen“ zwar verwendet werden (…). Das ist jedoch nicht immer möglich; daher können auch in der Klassifikation von Nizza nicht enthaltene, aber verkehrsübliche Bezeichnungen verwendet werden (…). Von diesem Anforderungen an die Bestimmtheit ist das Erfordernis zu unterscheiden, die beanspruchten Dienstleistungen in die richtige Klasse einzugruppieren (…).

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