E und WE
Weil eine klangliche Ähnlichkeit zwischen „e15“ und „W15“ nicht ausgeschlossen werden könne, entschied das Bundespatentgericht (BPatG), das nachfolgende Wort-/BIldmarken
verwechselbar ähnlich seien (BPatG, Beschl. v. 08.05.2012, Az. 24 W (pat) 545/10 – e15/W15). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
„Mithin stehen sich klanglich die jeweiligen Wortbestandteile „e15“ und „W15“ gegenüber, die phonetisch in Anzahl der Silben, der Vokalfolge und in den beiden letzten Silben identisch sind. Der einzige klangliche Unterschied besteht in den Anfangsbuchstaben „E“ und – phonetisch – „We“. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wortanfang gewöhnlich mit besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen wird, reicht dieser eine Unterschied nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dafür ist die klangliche Nähe zwischen diesen beiden Buchstaben zu groß.“