E und WE

Weil eine klangliche Ähnlichkeit zwischen „e15“ und „W15“ nicht ausgeschlossen werden könne, entschied das Bundespatentgericht (BPatG), das nachfolgende Wort-/BIldmarken

e15
Nummer der Marke: 003057312


W15
Aktenzeichen: 3020080294124


verwechselbar ähnlich seien (BPatG, Beschl. v. 08.05.2012, Az. 24 W (pat) 545/10 – e15/W15). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Mithin stehen sich klanglich die jeweiligen Wortbestandteile „e15“ und „W15“ gegenüber, die phonetisch in Anzahl der Silben, der Vokalfolge und in den beiden letzten Silben identisch sind. Der einzige klangliche Unterschied besteht in den Anfangsbuchstaben „E“ und – phonetisch – „We“. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wortanfang gewöhnlich mit besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen wird, reicht dieser eine Unterschied nicht aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dafür ist die klangliche Nähe zwischen diesen beiden Buchstaben zu groß.“

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