Werbung macht den Kennzeichnungs-kraftmeister

Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn

„… sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…). Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (…). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (…). Ob die Marke über eine Kennzeichnungskraft verfügt, die über den sich aus ihrer Eintragung ergebenden Mindestschutz hinausgeht, bedarf im Widerspruchsverfahren der erstmaligen gesonderten Prüfung und Feststellung. …

Zureichende Anknüpfungstatsachen, die eine darüber hinausgehende, zudem bestrittene Steigerung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke, etwa durch intensive Benutzung, rechtfertigen könnten, hat die Widersprechende weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, umgekehrt jedoch Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können, vermag die gesteigerte Verkehrsbekanntheit einer Marke, die zu einem erweiterten Schutzumfang führen kann, nicht ohne weiteres allein aus den mit einer Marke erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden (…). Zuverlässige Schlüsse zur Verkehrsbekanntheit einer Marke lassen in der Regel objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über Werbeaufwendungen zu (…), an denen es hier fehlt. Zu dem von der konkreten Widerspruchsmarke gehaltenen Marktanteil, den für ihre Verbreitung und Verwendung aufgewendeten Werbemitteln sowie die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen (…) hat die Widersprechende jedoch weder geeignete Anknüpfungstatsachen vorgetragen, noch Belege zur Akte gereicht. Dementsprechend unterstellt der Senat gemäß den obigen Ausführungen zur Kollektivmarke zugunsten der Widersprechenden eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.“

(BPatG, Beschl. v. 17.02.2012, Az. 26 W (pat) 578/10 – VINHO VERDE PORTUGAL/BIOVERDE).




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