Keine Panik auf der Titanic

Wer die „GOLDSEKT-Entscheidung“ des Bundespatentgerichts (BPatG) liest, der lernt, dass es Produkt-Bezeichnungen gibt, die mit der Folge keine markenrechtliche Relevanz haben (können), dass jeder sie verwenden kann, ohne das es zu einer markenrechtlichen kollision kommt. Wendet man die Grundsätze dieser Entscheidung beispielsweise auf folgendes Beispiel

KENA GOLD
KENA GOLD


NESCAFE GOLD
NESCAFE GOLD

Foto: Thomas Felchner

an, kommen sich diese zwei Kaffeanbieter markenrechtlich deswegen nicht ins Gehege, weil die gemeinsam verwendete Bezeichnung „GOLD“ auch im Bereich der Ware „Kaffee“ nicht eintragungsfähig wäre, was im Kollisionsfall zur Folge hat, das solche Bestandteile im Rahmen der Kollisionsprüfung nicht zu berücksichtigen sind.




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