Es ist nicht alles Goldsekt was glänzt

Wer die Waren

„Biere, kohlensäurehaltige Wasser unter anderem alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe; alkoholische Getränke außer Biere“

„Goldsekt“ nennt, kann keinen Markenschutz beanspruchen, so der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Goldsekt-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 14.12.2011, Az. 26 W (pat) 70/10 – Goldsekt). In den Entscheidungsgründen heißt auszugsweise wie folgt:

„Im Hinblick auf die Waren der Klasse 33 „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ fehlte dem Wort „Goldsekt“ bereits zum Zeitpunkt seiner Eintragung in das Markenregister jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und sie von der entsprechenden Waren anderer Unternehmen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Ihr Bedeutungsgehalt erschöpft sich insoweit jeweils in einer sprachüblichen Kombination aus einer Angabe über die farbliche bzw. qualitative Beschaffenheit der Ware („Gold“) und einer Angabe über die Art der Ware selbst (Sekt). Dass der Markenbestandteil „Gold“ dabei mehrere Bedeutungen haben und vom Durchschnittsverbraucher deshalb auch unterschiedlich verstanden werden kann, ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für die Ware „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ zu begründen, denn ein Wortzeichen ist regelmäßig bereits dann von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (…). Erst recht begründet die Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht deren erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldete Ware alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (…).“




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