Gesamtbegrifflicher Charakter

Die widersprechende Wortmarke

„YO“

und der prägende Bestandteil

„YoYo“

der angegriffenen Marke sind trotz durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.01.2012, Az. 27 W (pat) 595/10 – YO/YoYo Foodworld)

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Der klangliche Abstand ist wegen der Verdoppelung des „Yo“ in der jüngeren Marke ausreichend. Bei mündlicher Wiedergabe wird man die zweite Silbe nicht weglassen. Das Publikum hat hierfür – generell und im vorliegenden Einzelfall – keine ernsthafte Veranlassung.

Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht aus einer Prägung des angegriffenen Zeichens durch den gemeinsamen Bestandteil „Yo“ abgeleitet werden. Dagegen spricht insbesondere der gesamtbegriffliche Charakter des angegriffenen Zeichens, bei dem das Publikum an das in Deutschland bekannte Spielzeug „Jo-Jo“ denken wird. Die erste Silbe „Yo“ bezieht sich auf die zweite Silbe „Yo“ und bildet begrifflich und durch die Zusammenschreibung auch äußerlich mit dieser eine Einheit. Dem steht nicht entgegen, dass das Spielzeug keinen Bezug zu der Dienstleistung der angegriffenen Marke hat, da es insoweit nicht eines besonderen Bezugs des betreffenden Begriffs zu den einschlägigen Waren/Dienstleistungen bedarf (…).
d) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken. Insbesondere wirkt die jüngere Marke nicht als eine Serienmarke der Widersprechenden. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der als Herkunftshinweis eigenständig hervortritt. Dem steht der aufgezeigte gesamtbegriffliche Charakter des angegriffenen Zeichens entgegen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das angegriffene Zeichen fälschlich der Widersprechenden zugeordnet wird.“


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