3 Beispiele

Das angemeldete Zeichen

Kombination einer farbigen Abbildung mit drei beispielhaften Figuren
Az. 3020090093563
kann, so der 29. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), nicht zur Eintragung zugelassen werden, weil es die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 MarkenG nicht erfüllen würde.
(BPatG, Beschl. v. 14.11.2011, Az. 29 W (pat) 173/10 – Kombination einer farbigen Abbildung mit drei beispielhaften Figuren). In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:

„Bei der abstrakten Farbmarke erfolgt die mittelbare grafische Darstellung durch Vorlage eines Farbmusters mit einer sprachlichen Beschreibung und der Bezeichnung der Farbe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode. Die zu schützende Farbe als solche ist jedoch aufgrund der Skala objektiv festgelegt und registrierbar. Gleiches gilt für die Hörmarke anhand der Notenschrift. Nicht so die begehrte variable Bildmarke. Zum einen entspricht die in der Wiedergabe des Zeichens beschriebene Variabilität des Längen- und Breitenverhältnisses nicht den Anforderungen an die Kriterien „leicht zugänglich“ und „verständlich“. Zum anderen kann die fragliche geometrische Figur aufgrund ihrer variablen Ausbreitung in Länge und Breite – trotz der in der Markenbeschreibung erfolgten Eingrenzung des Abmessungsverhältnisses – in einer Vielzahl von Größenverhältnissen unterschiedlich in Erscheinung treten. Durch § 3 MarkenG wird die Markenfähigkeit zwar auf gegenständliche, nicht jedoch auf abstrakte, nur unbestimmt angegebene Erscheinungsformen erweitert. Hierdurch würde anstelle des Schutzgegenstands der Schutzumfang in das Belieben der Anmelderin gestellt (…). Dass drei beispielhafte Darstellungen eingereicht wurden, vermag eine ausreichende Darstellbarkeit jedenfalls nicht zu begründen, da diese Beispiele nicht mit dem Gegenstand der Anmeldung gleichgestellt werden können. Dieser geht vielmehr darüber hinaus und soll sich auf eine Vielzahl weiterer Erscheinungsformen erstrecken und ist somit unbestimmt (…). Es handelt sich letztlich um ein Konzept einer Verpackung.“




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