Neutralisierung durch unterschiedlichen Sinngehalt
Die Wortmarken
„Schneewittchen“
und
„Schneeflittchen und die 7 lieben . . . Lustzwerge“
sind im Bereich der gemeinsamen Klasse 33 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 26 W (pat) 93/10 – Schneewittchen/Schneeflittchen und die 7 lieben . . . Lustzwerge). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
„Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist stets von deren registrierter Form auszugehen (…). In dieser Form weisen die beiderseitigen Marken große schriftbildliche, klangliche und begriffliche Unterschiede auf, da die angegriffene Marke neben dem Wort „Schneeflittchen“ noch die Wortfolge „und die 7 lieben … Lustzwerge“ enthält, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat. Die Ähnlichkeit der Marken in ihrer eingetragenen Form ist damit so gering, dass unmittelbare Verwechslungen der Marken ausgeschlossen sind.“
Weiter heißt es:
„Klangliche und schriftbildliche Übereinstimmungen der Wörter „Schneewittchen“ und „Schneeflittchen“ werden zudem durch deren abweichenden Begriffsgehalt entscheidungserheblich reduziert. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass Übereinstimmungen im Wort und Klangbild von Marken durch deren Begriffsgehalt so vermindert werden können, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, weil durch den Sinngehalt die bildlichen und klanglichen Unterschiede vom Leser und Hörer wesentlich schneller erfasst und erinnert werden (…). Eines besonderen Bezugs des betreffenden Begriffs zu den einschlägigen Waren oder Dienstleistungen bedarf es insoweit nicht (…). Voraussetzung für eine derartige Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Begriffsgehalt ist, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (…). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das Märchen und die Figur „Schneewittchen“ bereits jedes Kind kennt und die Bedeutung des deutschen Begriffs „Flittchen“ ebenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Mit unmittelbaren klanglichen, schriftbildlichen oder begrifflichen Verwechslungen der Marken ist deshalb selbst bei einer Verwendung für identische alkoholische Getränke und selbst unter Zugrundelegung einer nicht besonders
hohen Aufmerksamkeit beim Erwerb dieser Waren nicht zu rechnen.“