Weniger ist manchmal mehr

In der BusinessConsults24-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 20.09.2011, Az. 33 W (pat) 529/10 – BusinessConsults24), in welcher es um die Eintragungsfähigkeit folgender Wort-/Bildmarke

BusinessConsults24
Az. 3020090415285

Quelle: http://register.dpma.de

ging, beschäftigt sich der Senat unter anderem mit der Frage, welcher Maßstab an die Prüfung der Herkunftsfunktion im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen ist und äußert sich hierzu wie folgt:

„Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (…). Soweit der BGH in einigen Entscheidungen einen großzügigen Maßstab postuliert hat (…), hat er in anderen Entscheidungen klargestellt, dass gleichwohl – entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (…) eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat, in der alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind (…). Dementsprechend darf sich die Prüfung einer Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (…).“




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