Kein gleiches Gewicht

Reicht, wie gestern gezeigt wurde, nach der deutschen Rechtsprechung in der Regel eine klangliche Ähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis zu bejahen, vertritt das Gericht auf europäischer Ebene diesbezüglich eine differenzierendere Auffassung, die beispielsweise in der ARTESO/ARTESA NAPA VALLEY-Entscheidung (Gericht, Urt. v. 23.10.2010, Rs. T 35/08 – ARTESO/ARTESA NAPA VALLEY) wie folgt zusammengefasst wird:

Insoweit ist beachten, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukommt und dass die objektiven Umstände zu untersuchen sind, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können (…). Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile von Zeichen kann nämlich u.a. von deren Eigenschaften oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung (…). Wird die Ware hingegen vor allem mündlich verkauft, ist normalerweise einer klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ein größeres Gewicht beizumessen (…).


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