Homosexuelles Pink
Dass auch Farben in ihrer Kennzeichnungskraft gemindert sein können, zeigt die Pink T.V./PINKCHANNEL-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG). So war der 27. Senat der Auffassung, dass „dem Durchschnittsverbraucher eine Verbindung zwischen der Farbe Pink und Homosexualität bekannt“ sei, was im konkreten Fall zur Folge hatte, dass der Senat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
Pink T.V.
und
Quelle: http://register.dpma.de
im Bereich der Nizza-Klassen 38 und 41 im Ergebnis verneinte (BPatG, Beschl. v. 26.07.2011, Az. 27 W (pat) 127/10 – Pink T.V./PINKCHANNEL). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:
Ebenso ist die Kennzeichnungskraft von „Pink“ gemindert, da sie im Umfeld der Klassen 38 und 41 die unter der Widerspruchsmarke angebotenen Dienstleistungen als solche beschreibt, die besonders ein homosexuelles Publikum ansprechen sollen. Dem vom Inhaber der angegriffenen Marke am 16. Mai 2008 (…) eingereichten Unterlagen zeigen, dass dem Durchschnittsverbraucher eine Verbindung zwischen der Farbe Pink und Homosexualität bekannt ist.