Luci vs. LUXY
Nach Auffassung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken
Luci
Quelle: http://register.dpma.de
im Bereich der Nizza-Klasse 25 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 266/09 – Luci/LUXY). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
Gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen die Begriffsinhalte der Marke (…). In der Widerspruchsmarke erkennt das Publikum den bekannten weiblichen Vornamen, und das angegriffene Zeichen hat einen deutlichen Anklang an „Luxus“, was der Bildbestandteil, eine Krone, noch betont.