Nur Konkretes ist Wahres

Ergänzend zu der gestrigen Entscheidung des 29. Senats, weist der 28. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der ORDU-Döner-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 22.06.2011, Az. 28 W (pat) 132/10 – ORDU-Döner) darauf hin, dass der jeweilige Antragsteller im Löschungsverfahren gehalten ist, konkrete Tatsachen vorzutragen, die sein Löschungsbegehren stützen. Diesbezüglich heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:

Die Löschung einer Marke kann gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur dann angeordnet werden, wenn positiv nachgewiesen ist, dass der angegriffenen Marke sowohl im Zeitpunkt ihrer Anmeldung – bzw. Eintragung als auch im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Löschungsantrag absolute Schutzhindernisse entgegenstanden (…). Auch wenn diese Prüfung grundsätzlich dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt, ist der jeweilige Antragsteller im Löschungsverfahren gehalten, konkrete Tatsachen vorzutragen, die sein Löschungsbegehren stützen. Denn im Löschungsverfahren werden regelmäßig zeitlich zurückliegende und häufig in der Sphäre der Parteien angesiedelte Tatsachen relevant, die der Amtsermittlung nur eingeschränkt zugänglich sind. Deshalb trifft den Antragsteller gemäß den für ein kontradiktorisches Verfahren geltenden Regeln eine erhöhte Darlegungslast (…). Lassen sich die geltend gemachten Schutzhindernisse nicht nachweisen bzw. verbleiben insoweit Zweifel, ist zu Gunsten der angegriffenen Marke zu entscheiden und der Löschungsantrag zurückzuweisen.


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