Zur erhöhten Kennzeichnungskraft durch Absatz- und Umsatzzahlen

In der WEBER/Simon Weber-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 30.03.2011, Az. 26 W (pat) 87/10 – WEBER/Simon Weber) teilt der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) im Übrigen die Auffassung des 25. Senats des BPatG in der Toasties/Toastars-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 21.04.2011, Az. 25 W (pat) 225/09 – Toasties/Toastars), das Umsatzzahlen für sich allein gesehen nicht ohne weiteres geeignet sind, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zu belegen. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Für die Feststellung einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Bundesrepublik Deutschland fehlt es dagegen, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Abgesehen davon, dass für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft regelmäßig Absatz- und Umsatzzahlen allein nicht ausreichen, weil selbst umsatzstarke Marken häufig wenig bekannt sind (…), kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Widersprechenden die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Weine bisher im Inland lediglich mit dieser versehen worden und sodann von Deutschland aus in die Vereinigten Staaten von Amerika exportiert worden sind, was explizit gegen die Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen spricht.


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