Zum Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Umsatzzahlen

Nach Auffassung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Toasties/Toastars-Entscheidung sind Umsatzzahlen für sich allein gesehen nicht ohne weiteres geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zu belegen. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Die in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Rechtsabteilung der Widersprechenden vom 8. September 2010 (…) genannten Umsatzzahlen sind hierfür nicht hinreichend geeignet. Zwar hat die Widersprechende nach dieser eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2002 – 2008 mit der Widerspruchsmarke Umsätze zwischen … € und …. € erzielt. Bei den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren handelt es sich aber um Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, so dass jedenfalls ein Umsatz im niedrigen zweistelligen Millionenbereich nicht notwendigerweise auch einen relevant hohen Marktanteil indiziert. Ferner sind Umsatzzahlen für sich allein gesehen nicht ohne weiteres geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen (…). Es ist aus den eingereichten Unterlagen insbesondere nicht ersichtlich, welcher Gesamtumsatz und daraus folgend welcher Marktanteil mit der Widerspruchsmarke im hier maßgeblichen Segment erzielt wurde.

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