Der Durchschnittsdeutsche spricht kein griechisch

Maßgeblich für viele Betrachtungsweisen im Markenrecht ist „der Durchschnittsverbraucher“, also oft der „Durchschnittsdeutsche“. Wie dieser „aussieht“ wird vom entscheidenden Senat des Bundespatentgericht (BPatG) beurteilt. In der DECATHLON/MEGATHLON-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 10.05.2011, Az. 27 W (pat) 6/10 – DECATHLON/MEGATHLON) beschäftigt sich der Senat u.a. mit den griechisch Kenntnissen des Durchschnittsdeutschen. Diesbezüglich heißt es wie folgt:

Von Haus aus ist die Kenzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich, da der Durchschnittsverbraucher dem Begriff „DECATHLON“ in Bezug auf die relevanten Widerspruchswaren und –dienstleistungen (Anmerkung: Bekleidungsstücke, Sportbekleidung (ausgenommen Taucheranzüge), Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhwaren), Kopfbedeckungen, Skischuhe, Sportschuhe, Hemden, Leibwäsche, Radfahrerbekleidung, Sohlen; Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) keine beschreibende Bedeutung entnehmen wird. Der Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis hier abzustellen ist, wird aufgrund mangelnder Griechischkenntnisse „DECATHLON“ nämlich als ein Phantasiewort ansehen und nicht mit „Zehnkampf“ übersetzen. Deshalb tragen die Sinngehalte der zu vergleichenden Zeichen auch nicht ausschlaggebend dazu bei, eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

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