Zeitraum des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung
Bestreitet der Inhaber der angegriffenen (zeitlich) jüngeren Marke die rechtserhaltende Benutzung der angreifenden (zeitlich) älteren Marke im Widerspruchsverfahren, stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum dieser die rechtserhaltende Benutzung der (zeitlich) älteren Marke in diesem Fall nachweisen muss. Etwas komplizierter wird dies, wenn die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke bereits mehr als fünf Jahre eingetragen war. Diesbezüglich heißt es in der Well & Slim/Wellslim-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10 – Well & Slim/Wellslim) wie folgt:
„Die Nichtbenutzungseinrede erstreckt sich mangels Differenzierung auf beide Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG (…). Da die am 10. Juli 2002 eingetragene Widerspruchsmarke 302 02 034 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 19. September 2008 auch bereits mehr als fünf Jahre eingetragen war, oblag es der Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke, § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, als auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch, § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen. Mithin hatte die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Zeiträume vom 19. September 2003 bis 19. September 2008 und vom 3. März 2006 bis 3. März 2011 glaubhaft zu machen. Dies ist aber nicht geschehen.“
Anmerkung
Die Entscheidung zeigt, dass der „Benutzungszeitraum“ im Einzelfall sehr lange sein kann.