Gestell

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Marke

Gestell
Az. 306641666

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Waren der Klassen 20, 21 und 28 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 12.01.2011, Az. 26 W (pat) 135/09 – Gestell [3D-Marke]).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Von den gerichtsbekannten branchenüblichen Blumenhockern, die üblicherweise aus einem drei- oder vierbeinigen Untergestell sowie einer Abstellfläche bestehen und die unterschiedlich geformte (auch gedrechselte) Beine und häufig auch eine runde Abstellfläche aufweisen, weicht die angemeldete Warenformmarke allenfalls geringfügig ab, so dass es in Bezug auf diese Waren an für die Bejahung der Unterscheidungskraft notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Abweichung der angemeldeten Warenformmarke von der Norm oder der Branchenüblichkeit fehlt.“

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