Tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild

Mit der Frage, wann eine „rechtserhaltende Benutzungshandlung“ im Gegensatz zu einer „Scheinhandlung“ vorliegt, beschäftigte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Well & Slim/Wellslim-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10 – Well & Slim/Wellslim). Dort heißt es wie folgt:

„Denn die Marke muss, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssen, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein (…). Diesen Anforderungen genügt die Widerspruchsmarke nicht. Denn eine stetige, stabile Marktpräsenz ist mit einem Warenverkauf für einen Zeitraum von nur jeweils einen Monat in einem Abstand von über zwei Jahren nicht gegeben.“

Anmerkung

An dem fehlenden/unzureichenden Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ist schon mancher Widerspruch gescheitert.

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