Positiver Disclaimer
Der Disclaimer („Ausnahmevermerk“)
„alle vorstehenden Waren der Klasse 16 nur für Publikationen auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens“.
ist vom 24. Senat des Bundespatentgerichts mit folgender Begründung
„Der neugefasste Ausnahmevermerk, der nunmehr in zulässiger Weise (positiv) angibt, auf welchen Produktbereichen die Waren zum Einsatz kommen sollen, ist beachtlich (…). Er bezieht sich, wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen eindeutig ergibt, auf sämtliche Waren in Klasse 16, also auch soweit diese gar nicht Gegenstand der Zurückweisung waren (wie „Architekturmodelle; Diagramme; Karton“). Ob der Disclaimer insoweit einen Sinn macht – was auch für (unbedrucktes) „Papier“ fraglich sein mag – kann dahingestellt bleiben. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke auch für „Papier“ dürfte ohnehin auf einem Irrtum der Markenstelle beruhen, da in der Begründung des Beschlusses (auf S. 4 zu Beginn des dritten Absatzes) die Schutzfähigkeit insoweit ausdrücklich bejaht worden ist.“
für zulässig befunden worden (BPatG, Beschl. v. 01.03.2011, Az. 24 W (pat) 18/10 – Biber).