Sprechendes Zeichen

Die Biber-Bildmarke

Biber
Az. 3020080136200

Quelle: http://register.dpma.de

ist, was die Waren „Bilder; Bücher; Kalender; Kataloge; Papier; Prospekte; Zeichnungen; Zeitschriften; alle vorstehenden Waren der Klasse 16 nur für Publikationen auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens“ angeht, nach Auffassung des 24. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 01.03.2011, Az. 24 W (pat) 18/10 – Biber) ein „sprechendes Zeichen“. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Für die sonstigen verfahrensgegenständlichen Druckereierzeugnisse und Zeichnungen (auf den Gebieten der Architektur und des Bauingenieurwesens) ist die als solche deutlich erkennbare graphische Darstellung eines Bibers weder unmittelbar warenbeschreibend (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch entbehrt sie insoweit des erforderlichen (Mindest-)Maßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Angesichts des Umstands, dass der Biber gleichsam als natürlicher Baumeister gilt, wird man wohl von einem sog. sprechenden Zeichen ausgehen können, dem aber nicht im eigentlichen Sinn die Eignung zukommt, die betreffenden Waren unmittelbar zu beschreiben.“

Anmerkung:

Passender hätte man es nicht sagen können. Die Marke ist für Architekten wirklich genial.

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