„insbesondere“ oder „nämlich“
Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDVZ) finden sich oft die Begriffe „…, insbesondere …“
Beispiel:
„Maschinen und Werkzeugmaschinen zum Klären, Reinigen und Entsorgen von Wasser und Abwasser, deren Einzelteile und Zubehör (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Pumpen“
oder „…, nämlich …“.
Beispiel:
„Maschinen und Werkzeugmaschinen zum Klären, Reinigen und Entsorgen von Wasser und Abwasser, deren Einzelteile und Zubehör (soweit in Klasse 7 enthalten), nämlich Pumpen“
Welche Bedeutung diese Begriffe haben und welche Konsequenzen sie im Widerspruchsverfahren miunter haben (können), sagt uns das Bundespatentgericht (BPatG) in der cover2dry-Entscheidung (vgl. BPatG, Beschl. v. 17.02.2011, Az. 30 (pat) 19/10 – cover2dry). Dort heißt es wie folgt:
„Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind für die Beurteilung die unter „insbesondere“ aufgeführten Waren nicht maßgeblich, da das Wort „insbesondere“ eine beispielhafte Aufzählung einleitet, nicht aber eine gegenständliche Beschränkung, wie etwa angezeigt durch das Wort „nämlich“.
Anmerkung:
Die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist mitunter kompliziert. Mögliche Fehler werden mitunter – wie die cover2dry-Entscheidung zeigt – (erst) im Widerspruchs-/Markenverletzungsverfahren bestraft.