2dry = to dry

In der cover2dry-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 17.02.2011, Az. 30 (pat) 19/10 – cover2dry) entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass der Wortmarke

„cover2dry“

betreffend einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 11 vom Verkehr mit „cover to dry“, also „Abdeckung zum Trocknen“ verstanden werde, so dass der Marke die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Das englische Wort „cover“ bedeutet im Deutschen „Abdeckung, Deckel“; das englische Wort „dry“ bedeutet als Verb im Deutschen „trocknen“ (…). Beide Begriffe haben als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden (…). Die zwischen diesen Wörtern eingefügte Zahl „2“ wird im Englischen wie das Wort „to“ ausgesprochen und in dieser Bedeutung vielfach verwendet (…). Hergeleitet aus dem Bereich der SMS ist diese Verwendung als Kurzform seit langem in der Werbung gebräuchlich und in diesem Sinn in Entscheidungen des Bundespatentgerichts gewürdigt worden (…). „To“ bedeutet im Deutschen allgemein „zu, um … zu“ und wird zur Bildung des Dativs (zum) verwendet (…). Die Kombination cover2dry bedeutet in der Gesamtheit damit „cover to dry“ und ist mit „Abdeckung zum Trocknen“ von der Markenstelle zutreffend in die deutsche Sprache übertragen worden. Damit können, worauf auch der Senat mit dem Ladungszusatz hingewiesen hat, die hier maßgeblichen Waren nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung beschrieben werden. So können die Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte in Form einer Abdeckung mit einer Trocknungsfunktion zum Einsatz kommen. Die Mess- und Kontrollapparate und -instrumente können in solche Abdeckungen zum Trocknen integriert sein. Zur Veranschaulichung wird auf die von der Anmelderin angebotenen Abdeckungen Bezug genommen, die durch ihre technische Ausstattung für die Trockenlagerung feuchtigkeitsempfindlicher Produkte oder zur Aktivtrocknung feuchter Ware verwendet werden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind für die Beurteilung die unter „insbesondere“ aufgeführten Waren nicht maßgeblich, da das Wort „insbesondere“ eine beispielhafte Aufzählung einleitet, nicht aber eine gegenständliche Beschränkung, wie etwa angezeigt durch das Wort „nämlich“. Da die Bezeichnung cover2dry die genannten Waren nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung aus den vorgenannten Gründen in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise beschreibt, wird der Verkehr in dieser Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis für diese Waren erkennen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit den hier maßgeblichen Waren der Klassen 9 und 11 allgemeine Verkehrskreise, aber auch Fachverkehrskreise angesprochen werden, wobei es sich um Spezialprodukte handelt, die mit Bedacht und nicht im Vorübergehen erworben werden.“

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