Trademarker

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

„Trademarker“

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 (jetzt: 45) wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.02.2011, Az. 24 W (pat) 33/10 – Trademarker).

Ausweislich der Entdscheidungsgründe hat der Anmelder das Gericht wie folgt von der Unterscheidungskraft der Marke überzeugen wollen:

„Der Anmelder ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen „Trademarker“ sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache lexikalisch nachweisbar. Ihm fehle jegliche beschreibende Bedeutung. Der zugrunde liegende Begriff „Trademark“ werde im Deutschen -anders als die Markenstelle suggeriere – nicht stets als Synonym für „Marke“ verwendet, sondern teils im Sinn von „Taktik“ oder „Strategie“,
teils als Sammelbegriff für Immaterialgüterrechte.“

„Naheliegend sei für die deutschen Verkehrskreise dagegen die Übersetzung von „trade“ mit „Handel“ und „marker“ mit „Filzstift“, was offensichtlich keinen Sinn ergebe und somit zur Schutzfähigkeit führe.“

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