Bösgläubige Markenanmeldung

Gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG hat die Markenstelle die Möglichkeit, eine angemeldete Marke wegen „ersichtlicher Bösgläubigkeit“ zurückzuweisen. Dabei handelt unter anderem derjenige bösgläubig, der die Marke deswegen „zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt“, weil sie eine (wettbewerbsrelelevante) „Sperrwirkung“ erzielt. Welche Grundsätze die Rechtsprechung diesbezüglich vertritt, fasst der 26. Senat in seiner xpress-Entscheidung (siehe den Artikel „Böser xpress-Anmelder“) wie folgt sehr schön zusammen:

„Bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften ist ein Anmelder, wenn die Anmeldung ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (…). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt zwar nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kann jedoch – unabhängig davon, ob bereits ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers besteht – erfüllt sein, wenn ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (…). Bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kann im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die insoweit maßgebliche Grenze zum zweckfremden Einsatz einer Marke überschritten sein, wenn die Markenanmeldung in Kenntnis der Tatsache, dass ein Dritter die Benutzung der angemeldeten Marke auch nur beabsichtigt, mit dem Ziel erfolgt, die geplante Benutzung zu sperren oder jedenfalls zu erschweren (…). Für eine Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (…).“

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