TOOOR!

Mit Beschluss vom 09.02.2011 hob das Bundespatentgericht (BPatG) die den Löschungsantrag bestätigende Beschwerdeentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gegen die unter dem Az. 304225657 eingetragene Wortmarke

„TOOOR!“

auf, soweit die Löschung der Marke 304 22 565 für die Waren

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge“

angeordnet wurde (BPatG, Beschl. v. 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07 – TOOOR!).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie fogt:

„Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus. Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer vom gebräuchlichen Sachbegriff „Tor“ deutlich abweichenden Schreibweise und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Selbst wenn der Verkehr trotz der ungewöhnlichen Schreibweise im Markenwort leicht den bekannten Begriff „Tor“ erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge“ beschrieben, insbesondere scheidet eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung schon deshalb aus, weil weitere Begriffe, wie z. B. ein (Tor) schießen, ein (Tor) abwehren, im (Tor) stehen oder (Tor)wart, (Tor-)schütze, erst hinzugedacht werden müssten (…). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Ballsportarten vor. Für die Annahme eines derartigen Bezugs wären mehrere weitere Gedankenschritte erforderlich, nämlich, dass man diese Bekleidungsstücke anzieht bzw. verwendet, um eine Sportart auszuüben, bei der – anders als z. B. beim Volley-, Basketball oder Baseball – der Erfolg in Toren gemessen wird.
Somit eignet sich das Markenwort für diese noch in Rede stehenden Waren als betrieblicher Herkunftshinweis.“

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