Kostenrisiko
Mit Beschluß vom 02.06.2010 entschied der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung auch im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (vgl. BPatG, Beschl. v. 02.06.2010, Az. 26 W (pat) 97/09). In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:
„Für eine Kostenauferlegung bedarf es stets besonderer Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (…). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (…). Das Verhalten eines Widersprechenden gibt u. a. dann Anlass für eine Kostenauferlegung, wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt wird (…). Nur wenn nach der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede der Widerspruch unverzüglich zurückgenommen wird, ist eine Kostenauferlegung nicht veranlasst.“
Anmerkung:
Nicht uninteressante Entscheidung für die anwaltliche Beratungspraxis, denn nach der Rechtsprechung zahlt in der Regel jede Partei im Beschwerdeverfahren ihren eigenen Rechts-/Patentanwalt selbst, selbst wenn dieses verloren geht. Die vorgenannte Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die Benutzung der Widerspruchsmarke – aus welchen Gründen auch immer – auch im Beschwerdeverfahren überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, so dass die eingelegte Beschwerde im Ergebnis aussichtslos ist und demzufolge als mutwillig erscheint.