Zwei zu eins

In meinem Artikel „Anmerkung zur Sharelook/Sherlock-Entscheidung“ hatte ich unter Bezugnahme auf die „Sharelook/Sherlock- Entscheidung“ des Bundespatentgerichts (BPatG) darüber berichtet, wie sich der 27. Senat und der 24. Senat des BPatG zur sog. Neutralisierungslehre des Gerichtshofs (vgl. hierzu Felchner, „Armer PICASSO – Die „Neutralisierungslehre“ des EuG“, MarkenR 09/2005, S. 377 ff.) positioniert haben.

Beide Senate vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.

In der „Medeco/MEDECUM-Entscheidung“ hat sich der 30. Senat nunmehr der Auffassung des 24. Senates angeschlossen, der sich der Neutralisierungslehre des Gerichtshofs nicht angeschlossen hat, sondern vielmehr der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU) folgt.

Demzufolge steht es nun zwei zu eins gegen die Neutralisierungslehre. Mal schauen, wie es weitergeht.

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