Flinkster
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
„Flinkster“
für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 39 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09 – Flinkster).
Anmerkung:
Anmelder dieser Marke war die Deutsche Bahn AG.