Absolute Eintragungshindernisse
Nach der Anmeldung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ob das angemeldete Zeichen als Marke eintragungsfähig ist bzw. absolute Eintragungshindernisse bestehen. Diese absoluten Eintragungshindernisse sind in § 3 MarkenG und § 8 MarkenG geregelt.
In § 3 MarkenG heißt es wie folgt
„(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.“
und in § 8 MarkenG wie folgt
„(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“
Was viele nicht wissen, ist, dass das DPMA im Rahmen des Anmeldeverfahrens nicht prüft, ob bereits identische oder ähnliche Marken die identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen schützen im Register des DPMA eingetragen sind. Diese Prüfung („Markenrecherche“) obliegt ausschließlich dem Markenanmelder. Wer diese Markenrecherche nicht durchführt/durchführen lässt, dem droht ein Widerspruchsverfahren mit der Folge, dass die angemeldete Marke wieder gelöscht wird. Ferner drohen markenrechtliche Unterlassungs- und/oder Auskunfts-/Schadenersatz-/Vernichtungsansprüche, wobei darauf hinzuweisen ist, dass, bei einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner haftet. Um all zu vermeiden, sollte eine Marke bereits vor der ersten Nutzungsaufnahme, spätestens jedoch vor ihrer Anmeldung unbedingt auf prioritätsältere Markenrechte (Marken, Firmennamen, Werktitel) hin recherchiert und nach der Anmeldung überwacht werden.