Oppenheim

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Oppenheim

wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 eintragungsfähig (BPatG, Az. 33 W (pat) 123/08 – Oppenheim).

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Freihaltungsbedürfnis für die Ortsbezeichnung „Oppenheim“ angesichts der geringen Größe der Stadt vergleichweise begrenzt ist. Die Kleinstadt Oppenheim hat nur knapp 7000 Einwohner und verfügt im Bereich der hier noch streitgegenständlichen Dienstleistungen weder über eine Bekanntheit noch über eine große oder auch nur mittelgroße Zahl von Betrieben bzw. Dienstleistungserbringern. Solche Betriebe, insbesondere Filialen von Kreditinstituten, finden sich dort vielmehr nur in einer Anzahl, wie es die Größe einer solchen Kleinstadt typischerweise erwarten lässt. Neben sogenannten SB-Stellen konnten in Oppenheim anhand des Internets überhaupt nur zwei echte Bankfilialen ermittelt werden. Im Übrigen benennt sich auch keines der dort tätigen Kreditinstitute nach dem Ort (vielmehr: „Mainzer Volksbank“, „Sparkasse Mainz“, „Sparda-Bank Südwest“). Die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung können daher kaum mit denen verglichen werden, wie sie etwa bei Ortsnamen wie „Dresden“ bzw. „Dresdner“ oder „Deutsche“ angesetzt werden müssten. Ohne die generell für jede Verkehrsdurchsetzung geltenden Mindesterfordernisse zu unterschreiten, liegen die Anforderungen damit deutlich unterhalb dessen, was bei der Benennung selbst einer mittelgroßen Stadt ohne besondere Bedeutung für das Finanzwesen oder den Bereich der Unternehmensberatung erforderlich wäre.
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Marke, wobei der Senat angesichts des von ihm ermittelten und des von der Anmelderin vorgelegten Materials von der Einholung eines Gutachtens über eine demoskopische Verkehrsbefragung oder der Zurückverweisung an das Patentamt zur weiteren Feststellung der Verkehrsdurchsetzung absehen konnte.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist deswegen sehr interessant, weil der Senat, was die Verkehrsdurchsetzung angeht, die Anforderungen an diese davon abhängig macht, wie hoch das Freihaltebedürfnis im Einzelfall ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um eine geographische Herkunftsangabe handelt, orientiert sich der Senat, was das Freihaltebedürfnis angeht, vorliegend „an der Einwohnerzahl“. Die im vorliegenden Fall geringe Einwohnerzahl von lediglich siebentausend Einwohnern führt, nach Auffassung des Senates, dazu, dass das Freihaltebedürfnis mit der Folge nicht besonders hoch ist, dass die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung eben falls nicht besonders hoch sind. Wie gut, dass Oppenheim so klein ist.

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