Eddy lebt

Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Löschungsantrag der Antragstellerin gegen die Wort-/Bildmarke

eddy
Az. 305237721

Quelle: http://register.dpma.de

zurück (DPMA, Beschl. v. 17.12.2010, Az. 30523772 – S 139/10 Lösch).

Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen

Klasse 07:
Maschinen und Werkzeugmaschinen für die Abwassertechnik, insbesondere Rührmaschinen und -geräte (elektrisch) für die Abwassertechnik, deren Einzelteile und Zubehör (soweit in Klasse 7 enthalten)
Klasse 11:
Abwasserkläranlagen, deren Einzelteile und Zubehör (soweit in Klasse 11 enthalten)
Klasse 37:
Bau, Installation, Wartung, Reparatur und Vermietung der vorgenannten Waren
Klasse 42:
Dienstleistungen von Technikern und Ingenieuren, insbesondere Bau-, Konstruktions- und technische Projektplanung sowie technische Beratung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Maschinenbaus und auf dem Gebiet der Abwassertechnik; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass das englische Verb „to eddy“ die englische Bezeichnung für „rühren/wirbeln“ sei und war der Auffassung, dass der Wortbestandteil „eddy“ die oben genannten Waren mit der Folge unmittelbar beschreiben würde, dass der Marke die Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlen würde. Dem entgegnete das Amt nunmehr damit, dass dem nicht so sei. Das Verb „eddy“ würde im Bereich der oben genannten Waren als Fachbegriff nicht verwendet.

Aus gleichem Grund hat das Amt auch den Löschungsantrag gegen die unter dem Az. 305237748 eingetragene Wortmarke „Eddy“ zurückgewiesen (DPMA, Beschl. v 17.12.2010, Az. 30523774 – S 128/10 Lösch).

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